Reglement des Objekts

I. Allgemeine Bestimmungen:

  1. Das Schloss der Herzöge von Pommern, im Weiteren als Schloss bezeichnet, ist ein ins Denkmalregister eingetragenes Baudenkmal.
  2. Verwalter des Schlosses ist die kommunale Kulturinstitution Schloss der pommerschen Herzöge in Stettin.
  3. Auf dem Gelände des Schlosses ist ein ganztägiges Überwachungssystem installiert, das Aussehen und Verhalten einer jeden Person, die das Schlosstor passiert, registriert. Zweck der Überwachung ist die Erhöhung der Sicherheit und die Vorbeugung von Beschädigungen und Diebstahl. Die Überwachung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften und beeinträchtigt keinerlei Persönlichkeitsrechte.
  4. Informationen über die Besichtigung des Schlosses befinden sich auf der Website www.zamek.szczecin.pl.

II. Ordnungsbestimmungen:

  1. Die Schlosstore von der Korsarzy- und der Kuśnierska-Straße her sind täglich von 6.00 bis 23.00 Uhr geöffnet. Je nach Bedarf kann der Verwalter die Öffnungszeiten ändern.
  2. In den Räumlichkeiten und Innenhöfen des Schlosses besteht:

– die Pflicht zur Einhaltung der Regeln der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß den geltenden Rechtsnormen und den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens,

– das Verbot des Aufenthalts von Kindern unter 12 Jahren ohne Aufsicht durch Erwachsene,

– das Verbot des Mitführens von Waffen, Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Vorrichtungen, toxischen und explosiven Substanzen sowie anderen Gegenständen und Mitteln, die eine Gefährdung für Leben und Gesundheit darstellen können,

– das Verbot, irgendwelche Gegenstände ohne Aufsicht zu hinterlassen,

– das Verbot des Aufenthalts Unbefugter auf der Bühne, im Backstagebereich oder in der Umgebung des Mischpults,

– das Verbot des Genusses von Alkoholika außerhalb der gastronomischen Einrichtungen,

– das Verbot von Fotografieren und Filmen zu kommerziellen Zwecken ohne ausdrückliche Erlaubnis des Verwalters.

  1. Zusätzlich besteht in den Räumlichkeiten des Schlosses:

– das Verbot des Genusses von Tabakwaren oder E-Zigaretten,

– das Verbot des Mitbringens von Tieren (mit Ausnahme von zertifizierten Blinden- und Begleithunden).

  1. Zusätzlich besteht in den Innenhöfen des Schlosses:

– das Verbot des Abstellens von Fahrrädern an anderen als den dafür vorgesehenen Stellen,

– das Verbot der Fortbewegung mit dem Fahrrad,

– das Verbot des Genusses von Tabakwaren und E-Zigaretten an nicht dafür vorgesehenen Stellen,

– das Verbot des Mitbringens von Tieren ohne Leine,

  1. Der Erlaubnis des Verwalters bedarf:

– die Einfahrt von Kraftwägen und Krafträdern,

– jegliche künstlerische oder gewerbliche Tätigkeit,

– die Veranstaltung von Versammlungen, Werbe-, Wohltätigkeits- und Protestaktionen,

– das Zurschautragen von Transparenten, Symbolen und Emblemen,

– die Anfertigung oder Verwendung von Filmen oder Fotografien, die Exponate, Innenräume und Architektur des Schlosses zeigen, zu anderen als privaten Zwecken.

III. Abschließende Bestimmungen:

  1. Besucher sind verpflichtet, den Anweisungen des Verwalters auch in Angelegenheiten, die nicht in vorliegendem Reglement enthalten sind, Folge zu leisten.
  2. Personen, welche die Bestimmungen des vorliegenden Reglements missachten, können zum Verlassen des Schlosses aufgefordert werden.
  3. Fahrzeuge, die sich ohne Erlaubnis des Verwalters im Bereich der Innenhöfe befinden, können ohne Vorankündigung von den entsprechenden Diensten auf Kosten des Fahrzeugeigentümers entfernt werden.
  4. Das Betreten des Schlossgeländes ist gleichbedeutend mit der Akzeptanz des vorliegenden Reglements.
  5. Der Verwalter behält sich jederzeit das Recht auf Änderung des vorliegenden Reglements vor.